Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die für die Anschlussgebühr massgebende Grundstücksfläche je nach Bauzonen- bzw. Nutzungsart gewichtet werde. Damit solle die unterschiedliche Nutzungsintensität der angeschlossenen Liegenschaften berücksichtigt werden, welche sich auch auf den Abwasseranfall und damit auf die Dimensionierung der Anlagen auswirke (vgl. Landsgemeindemandat 2000, Erläuterungen zu Geschäft 13 [Revision des GSchG], S. 88 f.). 42 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang