Art. 60a GSchG konkretisiert bezüglich Finanzierung der Abwasseranlagen das Verursacherprinzip gemäss Art. 3a GSchG (vgl. BBl 1996 IV 1229). Das GSchG enthält lediglich Grundsätze über die Finanzierung der Abwasseranlagen bzw. über die Kostenverteilung auf die Abwassererzeuger. Auch schreibt es den Kantonen die Verwendung bestimmter Bemessungskriterien nicht vor, sondern erwähnt allein, dass bei der Ausgestaltung der Abgaben unter anderem die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt werden müsse. Das Bundesrecht belässt den Kantonen Raum für den Erlass selbständigen Rechts betreffend Abwasserabgaben.