Vielmehr handle es sich bei der von den Rekurrenten ins Feld geführten Verfügung um einen Einzelfall. Von einer gesetzwidrigen Praxis könne daher nicht gesprochen werden und die Rekurrenten könnten sich nicht auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" berufen. 6. Der Rechtsvertreter der Ehepaare A, B und C (folgend: Beschwerdeführer) reichte am 5. April 2013 Beschwerde gegen die Rekursentscheide der Standeskommission ein. Es sei die Kanalanschlussgebühr aufgrund der überbaubaren Grundstücksfläche neu festzulegen. (…) III.