Abklärungen hätten ergeben, dass die mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 für die Parzellen Nr. v und Nr. w in Rechnung gestellte Kanalanschlussgebühr zu Gunsten der Abgabepflichtigen nicht korrekt erhoben worden sei. Es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Amt für Umwelt hinsichtlich der Veranlagung der Kanalanschlussgebühr bisher eine gesetzeswidrige Praxis geübt hätte. Vielmehr handle es sich bei der von den Rekurrenten ins Feld geführten Verfügung um einen Einzelfall.