Der in Art. 8 BV verankerte Gleichheitssatz verlange, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werde. Auf "Gleichbehandlung im Unrecht" bestehe nur dann grundsätzlich Anspruch, wenn die Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis entwickelt habe und es ablehne, diese aufzugeben. Abklärungen hätten ergeben, dass die mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 für die Parzellen Nr. v und Nr. w in Rechnung gestellte Kanalanschlussgebühr zu Gunsten der Abgabepflichtigen nicht korrekt erhoben worden sei.