Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anschlussgebühr gestützt auf Art. 16 Abs. 4 EG GSchG aufgrund der anrechenbaren, nach Zonenarten gewichteten Grundstücksfläche der Liegenschaft bemessen werde. Als anrechenbare Grundstücksfläche gelte gemäss Art. 16 Abs. 1 VEG GSchG die gesamte Fläche eines neu oder besser erschlossenen Grundstücks abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inkl. Ufergehölzen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen. Eine Reduktion der Anschlussgebühr für Flächen, die im Waldabstandsbereich liegen würden, sei nicht vorgesehen.