Vorliegend sind somit die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben, zumal die von den Beschwerdeführern gewählte Rechtsgestaltung der stillen Gesellschaft als ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen erscheint und sie nur deshalb getroffen wurde, um mit dem Abzug des Verlusts vom Einkommen Steuern einzusparen. Der Besteuerung ist demnach allein eine Darlehensgewährung der Beschwerdeführer an die X AG zugrunde zu legen. Die Beschwerdegegnerin liess demnach zu Recht den deklarierten Verlust aus stiller Gesellschaft nicht zum Abzug zu. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.