Diese Unterstützungsform wurde vom Beschwerdeführer sogar gemäss Ziffer 3 des schriftlichen Gesellschaftsvertrags gewählt. Einen Vermögensverlust, welcher die Beschwerdeführer aus einem der X AG gewährten Darlehen (z.B. wenn das Darlehen von der X AG nicht mehr zurückbezahlt werden kann) oder als Aktionäre (Wertverlust der Aktien) erleiden, können sie hingegen nicht vom Einkommen abziehen, da alle jene Aufwendungen und Kosten nicht abzugsfähig sind, die nicht ausdrücklich im Gesetz als abzugsfähig erklärt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, §33 N 3).