aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vom Einkommen abzuziehen (vgl. Art. 10 StHG; Art. 27 DBG; Art. 30 StG). Davon profitieren beide Ehegatten, zumal deren Einkommen und Vermögen als in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten zusammengerechnet wird (Art. 122 Abs. 1 StG; Art. 9 Abs. 1 DBG). Aus diesen Gründen hatte die Beschwerdeführerin auch kein Interesse daran, als Beteiligte zu 50% an der X AG die Selbstkontrahierung ihres Ehemannes bei der Gründung der stillen Gesellschaft mit der X AG nicht zu akzeptieren.