2.3. Die Beschwerdeführer vermögen im vorliegenden Verfahren ausser dem Zweck der Steuerersparnis keine plausible Erklärung für das von ihnen gewählte unübliche Vorgehen aufzuzeigen. Es ist einzig folgendes Motiv erkennbar, weshalb die Beschwerdeführer die Rechtsgestaltung der einfachen Gesellschaft gewählt haben: Mit dem Konstrukt der stillen Gesellschaft erreichen die Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Verluste aus ihrer finanziellen Unterstützung der X AG, an welcher sie gemäss ihren eigenen Angaben zu je 50% beteiligt sind, als geschäftsmässig begründete Kosten