Auch können die Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass im Wertschriftenverzeichnis die Beteiligung an der stillen Gesellschaft bzw. das Darlehen als Vermögenswert von der Beschwerdegegnerin anerkannt ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dieser Wert sowohl als von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beteiligung an einer stillen Gesellschaft als auch als gewährtes Darlehen an die X AG einen steuerbaren Vermögenswert darstellt.