recht, 11. Auflage, Bern 2012, § 15 N 50). Inwiefern der Beschwerdeführer mit der stillen Gesellschaft wirtschaftliche Ziele verfolgen kann (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 15 N 21), die er als einziges Verwaltungsratsmitglied und zusammen mit seiner Ehefrau als Alleinaktionäre nicht erreichen könnte, ist nicht erkennbar und haben die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.