So kann der Beschwerdeführer den im schriftlichen Vertrag vom 10. Juni 2011 deklarierten Zweck der stillen Gesellschaft, nämlich seine Beteiligung an der AG und der damit verbundenen Ausübung der Einsichts- und Kontrollrechte und der Stärkung der AG in der Projektentwicklung, bereits als Aktionär bzw. einziger Verwaltungsrat der AG wahrnehmen. Auch ist die Aufnahme weiterer stiller Gesellschafter mit dem Einvernehmen der bisherigen Gesellschafter, vorliegend einzig des Beschwerdeführers als stillem Gesellschafter und als einzigem Verwaltungsratsmitglied der X AG, jederzeit möglich (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschafts-