Diese vom Beschwerdeführer gewählte Rechtsgestaltung der stillen Gesellschaft ist weder aus betriebswirtschaftlicher Sicht noch aus anderen beachtlichen nichtsteuerlichen Gründen nachvollziehbar. So kann der Beschwerdeführer den im schriftlichen Vertrag vom 10. Juni 2011 deklarierten Zweck der stillen Gesellschaft, nämlich seine Beteiligung an der AG und der damit verbundenen Ausübung der Einsichts- und Kontrollrechte und der Stärkung der AG in der Projektentwicklung, bereits als Aktionär bzw. einziger Verwaltungsrat der AG wahrnehmen.