2.2. Der Beschwerdeführer schloss als stiller Gesellschafter mit der X AG als Hauptgesellschafterin am 10. Juni 2011 einen schriftlichen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Als Zweck wurde in Ziffer 2 die Beteiligung an der X AG und der damit verbundenen Ausübung der Einsichts- und Kontrollrechte durch den stillen Gesellschafter und die Stärkung der X AG in der Projektentwicklung genannt. Gemäss Ziffer 3 beteiligt sich der stille Gesellschafter derzeit mit Darlehensmitteln in variabler Höhe an der X AG.