Sind diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so wird die zur Steuerumgehung verwirklichte ungewöhnliche Handlungsweise nicht anerkannt und an ihrer Stelle wird jener Sachverhalt der Rechtsanwendung der Besteuerung zugrunde gelegt, den die steuerpflichtige Person zum Zweck der Steuerumgehung vermieden hat. Die steuerpflichtige Person wird so behandelt, wie wenn sie den steuerbaren Tatbestand verwirklicht hätte (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 44; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, Bern 2001, § 5 N 82).