109-121 N 43). Der Nachweis der Missbrauchsabsicht ist erbracht, wenn für die vom Steuerpflichtigen 38 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang getroffene ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtswahl kein anderes Motiv als dasjenige der Steuerersparnis erkennbar ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., VB zu Art. 109-121 N 46).