Die Missbrauchsabsicht (subjektives Element) spielt insofern eine ausschlaggebende Rolle, als die Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn bei der Rechtsgestaltung andere Gründe als die blosse Absicht, Steuern zu sparen, eine entscheidende Rolle spielen. So kann die gewählte Struktur etwa durch anderweitige betriebswirtschaftliche oder weitere beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 2C_476/2010 vom 19. März 2012, E. 3.1.; BGE 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013, E. 2.8.; Richner/Frei/Kauf-mann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, VB zu Art. 109-121 N 43).