Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (Steuervorteil; effektives Element). Die Missbrauchsabsicht (subjektives Element) spielt insofern eine ausschlaggebende Rolle, als die Steuerumgehung ausgeschlossen ist, wenn bei der Rechtsgestaltung andere Gründe als die blosse Absicht, Steuern zu sparen, eine entscheidende Rolle spielen.