Zudem sei der Wert des Aktienkapitals im Wert der stillen Gesellschaft mitenthalten. Es handle sich um eine Projektentwicklungsgesellschaft, die auf Finanzierungsbasis arbeite. Durch einen grösseren Forderungsausfall hätte vorsorglich Konkurs angemeldet werden müssen. Genau hier setze doch die stille Gesellschaft auf. Durch die Verlustzuweisung entstehe eine Steuerstundung bzw. Liquiditätszufluss. Dies diene der Erhaltung des Unternehmens und der Arbeitsplätze. Nach der Sanierung müssten anteilige Gewinne bei der stillen Gesellschaft auch wieder der Einkommenssteuer unterworfen werden. Es sei kein Steuersparmodell.