1.3. Die Beschwerdeführer halten diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beteiligung zu 50% Aktien für B und zu 50% für A bestehe. In der Vermögensdeklaration sei der Wert der stillen Gesellschaft erfasst und gemäss Veranlagung auch anerkannt worden. Es könne nicht sein, dass auf der Einkommensseite eine stille Gesellschaft negiert werde. Der Wert der Aktien richte sich nach der Gewichtung des Ertragswertes und dem Substanzwert zu Fortführungszwecken. Beides sei mit Null zu bewerten. Zudem sei der Wert des Aktienkapitals im Wert der stillen Gesellschaft mitenthalten.