1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass die Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Höhe ihrer Beteiligung an der X AG in Liquidation machen und keine Beweismittel vorlegen würden, welche belegen würden, dass sie nicht im Besitz einer Mehrheitsbeteiligung oder einer vollumfänglichen Beteiligung in der Höhe von 100% wären. Auch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Gesellschaftsvertrag könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. So habe der Ehemann der Beschwerdeführer den Vertrag sowohl im Namen der X AG in Liquidation als auch in seinem eigenen Namen unterzeichnet.