1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Einlage des stillen Gesellschafters nicht in das Alleineigentum des Hauptgesellschafters übergehe. Dies würde ansonsten die Aufhebung der stillen Gesellschaft und gegebenenfalls die Schenkungssteuer auslösen. Richtig sei, dass das wirtschaftliche Eigentum dem Hauptgesellschafter zustehe und er die Verfügungsmacht hierüber bekomme. Bilanzmässig werde es weiterhin als Verbindlichkeit ausgewiesen. Zum Zweck der Besteuerung sei der Vertrag über die stille Gesellschaft schriftlich fixiert worden.