Einerseits liege keine vertragliche Verbindung zu zwei oder mehreren Personen vor, andererseits würde es sich ohnehin um eine missbräuchliche Selbstkontrahierung handeln. Als Alleinaktionär der X AG sei es nicht möglich, dass er sich als stiller Gesellschafter quasi an sich selber beteiligte. Die von ihm geltend gemachte Verlustbeteiligung im Umfang von Fr. 338'070.-- könne steuerlich nicht in Abzug gebracht werden. 4. Gegen diesen Entscheid reichten A und B (folgend: Beschwerdeführer) am 22. März 2013 Beschwerde ein. […] III.