3. Mit Entscheid vom 18. Februar 2013 wies die kantonale Steuerverwaltung die Einsprache gegen die Steuerveranlagungen 2011 vom 15. November 2012 ab. Als Begründung führte sie an, dass die Einsprecher nicht dargelegt hätten, inwiefern eine stille Gesellschaft vorliegen solle. Es sei auch nicht möglich, dass der Einsprecher stiller Gesellschafter sei. Einerseits liege keine vertragliche Verbindung zu zwei oder mehreren Personen vor, andererseits würde es sich ohnehin um eine missbräuchliche Selbstkontrahierung handeln.