I. 1. Die kantonale Steuerverwaltung liess bei der definitiven Veranlagung vom 15. November 2012 der Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern und der Direkten Bundessteuer des Steuerjahres 2011 den von A und dessen Ehefrau B deklarierten Verlust von Fr. 338'070.-- aus stiller Gesellschaft nicht zum Abzug zu, mit der Begründung, für die ungewöhnliche Konstruktion der "stillen Gesellschaft" seien keine anderen als steuerliche Gründe erkennbar, weshalb es sich um eine Steuerumgehung handle.