6. Die Beschwerde ist demnach teilweise zu schützen und die Verfügung vom 3. Januar 2013 und der Einspracheentscheid vom 14. Februar 2013 der Beschwerdegegnerin sind aufzuheben. […] Die Streitsache wird zur Berechnung, Verfügung und Leistung der Verzinsung der Integritätsentschädigungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2013 vom 18. Juni 2013 36 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 2.7. Abzugsfähigkeit eines Verlusts aus stiller Gesellschaft