Die Ansprüche auf Integritätsentschädigung für die beiden Unfälle im Jahr 1993 und im Jahr 1996 sind am 4. Juli 1994 und am 27. Februar 1997 entstanden (vgl. oben E. 5.4.) und haben demnach bei Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 24 Monate längst überdauert. Die Verzinsung von 5% ist folglich für diese beiden Integritätsentschädigungen auch gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSV ab 1. Januar 2003 geschuldet.