5.5. Die Verzugszinspflicht gilt ab 1. Januar 2003 für alle Leistungen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Art. 26 Abs. 2 ATSG knüpft für die Bestimmung des Beginns des Verzugszinsanspruchs an den Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs an. Entsprechend der mit Art. 26 Abs. 2 ATSG verfolgten Zielsetzung sind Verzugszinsen demnach ab 1. Januar 2003 auf sämtlichen Leistungen geschuldet, auf welche am 1. Januar 2003 bereits seit mindestens 24 Monaten ein Anspruch besteht (vgl. BGE 131 V 358, E. 2.2.).