Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ist jeweils nach dem ärztlichem Behandlungsabschluss (vgl. oben E. 3.4.), somit für den Unfall im Jahr 1993 nach dem 4. Juli 1994, für den Unfall im Jahr 1996 nach dem 27. Februar 1997 und für den Unfall im Jahr 2003 nach dem 25. November 2004 entstanden.