5.4. Weder das UVG noch dessen Verordnung sehen für die Beanspruchung einer Integritätsentschädigung eine neben der Unfallmeldung erforderliche Anmeldung vor. Dementsprechend sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung (vgl. oben E. 3.3.) mit seinen jeweiligen Unfallmeldungen rechtsgültig geltend gemacht worden.