Die Anmeldung bezieht sich auf alle Ansprüche, welche sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids des Versicherungsträgers über das entsprechende Begehren ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die anmeldende Person genauer spezifiziert, welches die Natur der verlangten Leistungen ist. Der Versicherungsträger hat mithin gegebenenfalls eine Auslegung der Anmeldung vorzunehmen und - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen - diejenigen Rechtssätze zur Anwendung zu bringen, welche massgebend sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 29 N 18).