Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Integritätsentschädigungen auch ab 1. Januar 2003 zu verzinsen sind. 34 - 49 Geschäftsbericht 2013 - Anhang 5. 5.1. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV).