am linken Knie auf das Unfallereignis im Jahr 1993 und den Integritätsschaden von 10% am rechten Knie auf den Unfall im Jahr 1996 zurückführe. Wie in obenstehender Erwägung 3.4. ausgeführt, ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung somit für den Unfall im Jahr 1993 nach dem 4. Juli 1994 und für den Unfall im Jahr 1996 nach dem 27. Februar 1997 entstanden. Die Integritätsentschädigung von Fr. 34'020.-- ist ab 5. Juli 1994 und die Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- ist ab 28. Februar 1997 mit 5% jedenfalls bis zur Inkraftsetzung des ATSG am 1. Januar 2003 zu verzinsen.