24 Abs. 2 UVG sind somit die Integritätsentschädigungen für die Unfälle im Jahr 1993 und im Jahr 1994 zu verzinsen. So ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin, im Zeitpunkt der Fallabschlüsse im Dezember 1993 und im August 1997 sei das Ausmass der einzelnen Integritätsentschädigungen noch nicht feststellbar gewesen bzw. hätte überhaupt keine Hinweise auf einen Integritätsschaden bestanden, nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdegegnerin nach der medizinischen Abklärung durch Dr. H. vom 7. November 2011 in ihrer Verfügung vom 15. Dezember 2011 selbst festhielt, dass sie den Integritätsschaden von 35%