O., S. 64, 68). Ein Ausgleichszins ist auch dann zuzusprechen, wenn ein Versicherter seit dem Unfall an einem Integritätsschaden leidet, welcher aber vorerst unentdeckt bleibt und dessen Unfallbedingtheit sich erst im Verlaufe der medizinischen Abklärungen ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 133/00 vom 6. Juni 2002, E. 3).