In Analogie zu BGE 113 V 48 ist in Fällen, wo keine Invalidenrente gewährt wird, der Entscheid über eine Integritätsentschädigung aufzuschieben, wenn deren Voraussetzungen bei Behandlungsabschluss noch nicht zuverlässig beurteilbar sind, natürlich auch unter Gewährung eines Ausgleichszinses ab dem in Art. 24 Abs. 2 UVG vorgesehenen Zeitpunkt der Zusprechung - dem Behandlungsabschluss (vgl. Frei, a.a.O., S. 64, 68).