Dies kann nur in der Weise geschehen, dass ihm für die Zeit, während welcher der Entscheid über die Integritätsentschädigung aufgeschoben werden muss, ein Zinsanspruch eingeräumt wird. Dabei handelt es sich nicht um einen Verzugszins aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung, sondern um einen unmittelbar aus dem Gesetz abgeleiteten Ausgleichszins ähnlich dem Schadenszins bei der zivilrechtlichen Genugtuung gemäss Art. 47/49 OR. Im Gesetz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung genannt. Die Verzinsung soll ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5% erfolgen (vgl. BGE 113 V 48, E. 4; Frei, a.a.O., S. 64).