Die letzte aktenkundige ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Jahr 1993 erfolgte am 4. Juli 1994, diejenige der Unfallfolgen im Jahr 1996 am 27. Februar 1997 und diejenige der Unfallfolgen im Jahr 2003 am 25. November 2004. Die Beschwerdegegnerin selbst bestätigte diese Daten der Behandlungsabschlüsse mit Schreiben vom 3. Januar 2012. Der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist somit für den Unfall im Jahr 1993 nach dem 4. Juli 1994, für den Unfall im Jahr 1996 nach dem 27. Februar 1997 und für den Unfall vom im Jahr 2003 nach dem 25. November 2004 entstanden.