3.4. Dem Beschwerdeführer wurde bis anhin wegen der Unfälle keine Invalidenrente zugesprochen. Anspruchsbegründender Zeitpunkt ist demnach die Beendigung der ärztlichen Behandlung. Die Beschwerdegegnerin hätte die Anspruchsvoraussetzung für eine Integritätsentschädigung jeweils nach ärztlichem Behandlungsabschluss prüfen und verfügen müssen. Die letzte aktenkundige ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Jahr 1993 erfolgte am 4. Juli 1994, diejenige der Unfallfolgen im Jahr 1996 am 27. Februar 1997 und diejenige der Unfallfolgen im Jahr 2003 am 25. November 2004.