O., S. 57; vgl. Urteil U 314/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2006, E. 6.2.). 3.3. Die Ansprüche des [bei der Beschwerdegegnerin unfallversicherten] Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung wurden demnach mit seinen jeweiligen Unfallmeldungen rechtsgültig geltend gemacht.