24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss., Freiburg 1998, S. 63). Der Integritätsschaden ist somit in der Regel bei Behandlungsabschluss hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit feststellund beurteilbar, somit gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt entstanden (vgl. Urteil U 122/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2005, E. 4.2.). Der Erwerb des Anspruchs auf Integritätsentschädigung geschieht allein mit der Unfallmeldung als rechtsgültiger Geltendmachung ohne weitere Handlung des Versicherten von Gesetzes wegen (vgl. Frei, a.a.O., S. 57;