3.2. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (vgl. Urteil U 314/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2006, E. 4.1.). Sie wird auch als Festlegung des Entstehungszeitpunktes der Entschädigung verstanden (vgl. Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss., Freiburg 1998, S. 63).