65 BauG als ästhetischen Massstab zu erfüllen. Andererseits müsste die negative Voraussetzung der fehlenden Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals gegeben sein: Solaranlagen müssten mit den im Schutzregister festgelegten Schutzzielen des jeweiligen Kulturdenkmals vereinbar sein. 8. Den Vorinstanzen kann somit weder eine Rechtsverletzung, eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 23. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1102) zu bestätigen ist.