O., N 633 ff., N 724; Urteil 2A.431/2004 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2004, E. 2.2). 6. Eine von den Beschwerdeführerinnen gefürchtete Präjudizwirkung besteht mit der vorliegend erteilten Baubewilligung nicht. So wird jedes Baugesuch aufgrund der konkreten Standorteigenschaften und Schutzziele des entsprechenden Kulturdenkmals zu prüfen sein. Einerseits müsste die positive Voraussetzung der sorgfältigen Integration vorliegen: Solaranlagen, um deren Bewilligung ab dem 1. Januar 2013 ersucht würden, hätten das Gestaltungsgebot der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 65 BauG als ästhetischen Massstab zu erfüllen.