22). Vorliegend ist jedoch der Sachverhalt klar: Das Dach der Kirche ist nicht als spezifisches Schutzziel definiert. Bei der Frage, ob der Zustand und die Qualität der Kirche gesamthaft betrachtet durch die Anlage nicht verschlechtert bzw. beeinträchtigt werden, handelt es sich nicht um eine Frage des Sachverhalts. Beim Begriff der Beeinträchtigung liegt vielmehr ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Dessen nähere Bestimmung wird als Rechtsfrage angesehen, welche die Behörde mit einen gewissen Beurteilungsspielraum zu beantworten hat (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 633 ff.