6.6. Auf das Einholen der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Begutachtung durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) kann verzichtet werden. So erstattet die EKD besondere Gutachten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV). Weder ist die Installation einer Solaranlage eine Bundesaufgabe, noch stellt die katholische Kirche in Oberegg ein Kulturgüterobjekt von nationaler Bedeutung dar.