Die Kirche bleibt auch durch Anbringung der Photovoltaikanlage in Bestand und Wirkung praktisch uneingeschränkt. Die alleinige Änderung des Materials auf der südlichen Dachhälfte, welches gemäss Schutzregister keinen Schutzmassnahmen - insbesondere keiner Konservierung der Biberschwanzziegel - unterworfen ist, wird durch das öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie sicherlich ausgeglichen. Das Abweichen der Baubewilligungsbehörde von den Baubegutachtungen der Fachkommissionen ist demnach nicht zu beanstanden.