steht entgegen, dass auch ein in einem Schutzregister aufgeführtes Kulturdenkmal verändert werden darf, sofern sein Zustand gesamthaft betrachtet nicht verschlechtert wird. Wie bereits oben aufgeführt werden die spezifischen Schutzziele der Kirche (Westfassade, Innenraum) durch die Solaranlage nicht beeinträchtigt. Die Kirche bleibt auch durch Anbringung der Photovoltaikanlage in Bestand und Wirkung praktisch uneingeschränkt.