Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden" (vgl. BBl 1965 III S. 103). Was statthaft und welche Eingriffe unzulässig sind, ist demnach im Schutzregister durch Umschreibung des Schutzgehalts im Einzelnen festzulegen. Eine Beeinträchtigung ist dann relevant, wenn die spezifischen Schutzziele des betreffenden Objekts tangiert sind. Trifft eine Solaranlage das Denkmal also genau in jenem Bereichen, die es einzigartig oder typisch machen und zur Qualifikation als von kantonaler Bedeutung führen, ist eine Beeinträchtigung gegeben.